Parental responsibility in a cross-border context

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Begriffsbestimmungen

 

Internationale Kindesentführung kann in widerrechtlichem Verbringen oder widerrechtlichem Zurückhalten des Kindes bestehen.

Verbringen ist die Mitnahme des Kindes durch einen Elternteil in ein anderes Land als das des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.

Zurückhalten ist die Mitnahme des Kindes durch einen Elternteil in ein anderes Land als das des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, jedoch ohne das Kind zurückzugeben.

Die Widerrechtlichkeit ist im Hinblick auf das Sorgerecht des anderen Elternteils (des zurück gebliebenen Elternteils) zu beurteilen. Dieses Sorgerecht kann:

  • kraft Gesetzes im Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vor der Entführung bestehen;
  • durch eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde begründet werden (die Befugnisse von Justiz- und Verwaltungsbehörden sind von Staat zu Staat verschieden);
  • aufgrund einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung bestehen (Artikel 2 Absatz 11 Brüssel IIa-Verordnung und Artikel 3 Haager Kindesentführungsübereinkommen).

Das Sorgerecht umfasst die Rechte und Pflichten, die mit der Person eines Kindes verbunden sind, insbesondere das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes (Artikel 2 Absatz 9 Brüssel IIa-Verordnung und Artikel 5 Haager Kindesentführungsübereinkommen).

Das Sorgerecht muss tatsächlich ausgeübt worden sein. Anderenfalls gilt das Verbringen oder Zurückhalten nicht als widerrechtlich (Artikel 3 Haager Kindesentführungsübereinkommen).

Zu beachten ist, dass hinsichtlich des unverheirateten Vätern zuerkannten Sorgerechts zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten Unterschiede bestehen. Der Europäische Gerichtshof hat in Rechtssache C-400/10, J. McB. gegen L.E. ausgeführt, dass zwar eine eigenständige Definition des Sorgerechtsbegriffs besteht (siehe oben), dass aber das nationale Recht regelt, wer dieses Sorgerecht innehat. Die Tatsache, dass unverheiratete Väter in manchen nationalen Rechtsordnungen bestimmte gerichtliche oder administrative Schritte unternehmen müssen, um das Sorgerecht zu erlangen, stellt keinen Verstoß gegen das Recht auf Familienleben ( Artikel 7 der Charta der Grundrechte der EU) dar. Ein Überblick über die unterschiedlichen nationalen Sorgerechtsbestimmungen unverheirateter Väter ist der Stellungnahme des Generalanwalts Jääskinen in dieser Rechtssache zu entnehmen.